Wie werde ich Mitglied?
Aufnahmebedingungen
Die Satzung der AWMF schreibt in § 3 Abs. 1 und 2 vor:
Auf schriftlichen Antrag an das Präsidium kann jede selbständige deutsche wissenschaftlich-medizinische Fachgesellschaft Mitglied werden, die sich ausschließlich oder vorwiegend wissenschaftlichen Fragen der Medizin einschließlich ihrer praktischen Anwendungen widmet, deren Satzung diese Ziele ausweist und die den von der Delegiertenkonferenz verabschiedeten Aufnahmekriterien in der jeweils gültigen Fassung genügt. Über die Aufnahme entscheidet die Delegierten-Konferenz. Eine Fachgesellschaft wird in die AWMF aufgenommen, wenn 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Delegierten dem Antrag zustimmen. Enthaltungen werden wie Nein-Stimmen gezählt.
Aufnahmeverfahren
Das Aufnahmeverfahren gliedert sich in nachfolgende Schritte:
- Die Gesellschaft, die Mitglied der AWMF werden will, füllt einen Aufnahmeantrag der AWMF aus und sendet diesen einschließlich der benötigten Anlagen an die Geschäftsstelle der AWMF.
- Der Aufnahmeantrag und die eingesandten Unterlagen gehen an die ständige Aufnahme-Kommission der AWMF, die über den Antrag berät, gegebenenfalls von der Gesellschaft weitere Unterlagen anfordert und abschließend ein Votum zur Beratung im Präsidium abgibt.
- Der Aufnahmeantrag wird mit dem Votum der Aufnahmekommission im Präsidium beraten und bei positivem Votum vom Präsidium in die Tagesordnung der nächsten Delegiertenkonferenz aufgenommen. Die beantragende Gesellschaft wird zur Teilnahme an dieser Delegiertenkonferenz eingeladen.
- Bei negativem Votum durch die Aufnahmekommission und/oder das Präsidium, hat die Gesellschaft bei entsprechendem Wunsch und Widerspruch gegen diesen Entscheid auf Antrag bei der nächsten Delegiertenkonferenz Gelegenheit, sich kurz vorzustellen und ggf. zu einem negativen Votum der Aufnahmekommission bzw. der Entscheidung im Präsidium Stellung zu nehmen.
- Die Delegiertenkonferenz stimmt dann in dieser oder – falls weiterer Beratungs- oder Informationsbedarf besteht – in der nächsten Sitzung über den Aufnahmeantrag ab.
- Erreicht die Gesellschaft eine Mehrheit von 3/4 der Anwesenden in der ordnungsgemäß einberufenen Delegiertenversammlung, ist sie als ordentliches Mitglied in die AWMF aufgenommen.
- Das Präsidium kann mit Zustimmung der Delegiertenkonferenz eine Gesellschaft ohne aktives und passives Stimmrecht als kooperierendes bzw. assoziiertes Mitglied zur themenbezogenen Mitarbeit einladen.
Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt derzeit 3,50 EUR pro beitragszahlendem Mitglied einer Fachgesellschaft.
Aufnahmekriterien
Als Aufnahmekriterien hat die Delegiertenkonferenz zuletzt am 07. Mai 2022 verabschiedet:
- Eine wissenschaftliche Zielsetzung, z.B. dokumentiert durch die Satzung der antragstellenden Gesellschaft.
- Die Zielsetzung der wissenschaftlichen Arbeit der Gesellschaft soll sich auf Themen der Medizin und damit in Zusammenhang stehenden wissenschaftlichen Fragestellungen beziehen.
- Eine überwiegende Anwendungsorientierung bzw. Interessensvertretung oder eine vorwiegend berufspolitische Ausrichtung ohne wissenschaftliche Zielsetzung (Berufsverband ohne klar erkennbare Sektion Wissenschaft), schließen die Aufnahme aus.
- Es soll eine mindestens dreijährige wissenschaftliche Aktivität dokumentiert sein, insbesondere durch wissenschaftliche Tagungen oder durch die (Mit-) Herausgabe einer wissenschaftlichen (peer reviewed) Zeitschrift als Organ der Gesellschaft.
- Die Mitgliedschaft der Gesellschaft soll mehrheitlich aus klinisch tätigen Ärzten/Zahnärzten bzw. aus auf dem Gebiet der Medizin wissenschaftlich tätigen Hochschulabsolventen bestehen.
- Dachgesellschaften, die keine eigenen natürlichen Personen als Mitglieder haben, können nicht in die AWMF aufgenommen werden.
- Enge thematische Verwandtschaft mit Gesellschaften, die bereits Mitglied der AWMF sind, oder eine starke thematische Einengung können die eigenständige Aufnahme ausschließen.
- Die Einzelfallprüfung der Anträge erfolgt durch die ständige Aufnahmekommission der AWMF mit Beratung und Beschluss im Präsidium vor der abschließenden Abstimmung in der Delegiertenversammlung.
- Nach Ablehnung eines Aufnahmeantrages einer Fachgesellschaft ist eine erneute Beantragung bei wesentlichen Änderungen der damaligen Ablehnungsgründe, die im Antrag dargestellt werden müssen, frühestens nach 2 Jahren möglich.