Resolution zur Ärztlichen Ausbildung, Stellungnahme zur Neufassung der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung für Ärzte (Mai 1996)

Resolution der AWMF zur zukünftigen Ausbildung von Ärzten

Stellungnahme zum vorliegenden Entwurf der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung für Ärzte
Die Delegiertenkonferenz der 106 Mitgliedsgesellschaften der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) am 11. Mai 1996 in Frankfurt am Main hat folgende Stellungnahme zu dem seit 20. 1. 1996 vorliegenden Diskussionsentwurf einer Neufassung der Bundesärzteordnung und der Ärztlichen Approbationsordnung einstimmig verabschiedet:

  • Resolution der AWMF zur zukünftigen Ausbildung von Ärzten
  • Stellungnahme zum vorliegenden Entwurf der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung für Ärzte

Grundsätzliche Standpunkte:

Die AWMF als Dachorganisation von 106 in ihr zusammengeschlossenen wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften strebt aus ihrer Verantwortung für eine wissenschaftlich fundierte ärztliche Tätigkeit eine entsprechend hohe Qualität der ärztlichen Ausbildung an. Die Zustimmung der AWMF zu jeder Form einer Bundesärzteordnung und einer Approbationsordnung für Ärzte hängt ausschließlich davon ab, ob mit den dort getroffenen Regelungen die angestrebte Qualität der ärztlichen Ausbildung erreicht wird. Dies setzt die Mitwirkung der Länder voraus.

Ziel der Ausbildung muß die Vermittlung von wissenschaftlich fundierten und für ärztliches Handelnerforderlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, von exemplarischen Erfahrungen und spezifisch ärztlichem Verhalten sein, die den Arzt am Ende seiner Ausbildung zu einer qualifizierenden Weiter- und Fortbildung befähigen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn geeignete Rahmenbedingungen vorhanden sind, die zahlenmäßige Relation zwischen Dozenten und Studierenden ein international bewährtes Maß erreicht, das Lernverhalten der Studierenden durch einen Wandel in den Unterrichts- und Prüfungsverfahren verbessert wird und eine Intensivierung der praktischen Ausbildung an den medizinischen Fakultäten erfolgt, die eine ausreichende Zahl von zur Lehre geeigneten Patienten voraussetzt.

Stellungnahme

Obwohl die wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften eine Neuorientierung der ärztlichen Ausbildung für erforderlich halten, lehnen sie den seit dem 20.1.1996 vorliegenden Entwurf einer Approbationsordnung für Ärzte ab, da er die erforderlichen Voraussetzungen für eine gute ärztliche Versorgung nicht schaffen wird. Deshalb müssen beim gegenwärtigen Beratungsstand unter anderem folgende, teils gravierende Änderungen in den vorliegenden Entwürfen der Approbationsordnung für Ärzte und der Bundesärzteordnung vorgenommen werden:

  • Bei der Formulierung der Ziele und Gliederung der ärztlichen Ausbildung sind wesentliche Korrekturen erforderlich: Grundlage für das Verständnis des kranken Menschen ist die Kenntnis der normalen Strukturen, Funktionen und der geistig-seelischen Eigenschaften des Menschen (BÄO und AOÄ). Der Begriff "hausärztlich" beinhaltet nur ein Strukturelement der ärztlichen Versorgung und gehört daher nicht in die Zieldefinition der ärztlichen Ausbildung. Die Pharmakotherapie ist zwar ein wichtiger Teilbereich ärztlicher therapeutischer Tätigkeit, nicht jedoch der alleinige. Von daher ist eine Formulierung zu wählen, die allgemein gültigen therapeutischen Gesichtspunkten gerecht wird.
  • Um die ganzheitsorientierte Betrachtungsweise in der Medizin weiter zu fördern, muß das gesamte Spektrum der theoretischen, klinisch-theoretischen und klinischen Fächer in das Curriculum einbezogen werden (siehe Anhang). Dies muß sich in den entsprechenden Leistungsnachweisen und Prüfungsvorschriften niederschlagen. Der Begriff "Wahlpflichtfach" vermittelt den irreführenden Eindruck, als handele es sich um Bereiche, die im Belieben der Studierenden in das Curriculum einbezogen werden können oder nicht. In Wirklichkeit handelt es sich um das Studium vertiefende Bereiche. Dies muß in der AOÄ zum Ausdruck kommen ("vertiefendes Fach").
  • Die Art der überwiegenden Ausbildungsinhalte während der verschiedenen Bereiche der Ausbildung rechtfertigt am ehesten eine Gliederung in einen Ersten Abschnitt von 2 und einen Zweiten Abschnitt von 3 Jahren, nicht dagegen zwei Abschnitte von jeweils 2,5 Jahren. Hinzu kommt, daß die Approbationsordnung für Zahnärzte soeben in ihrer Gliederung der derzeit gültigen Approbationsordnung für Ärzte angepaßt worden ist.
  • Für den Unterricht am Krankenbett stehen geeignete Patienten nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, um die derzeitige Zahl von Studierenden nach der Vorgaben des vorliegenden Entwurfs einer Approbationsordnung zu unterrichten. Die erforderliche zahlenmäßige Relation zwischen Dozenten, Studierenden und lehrgeeigneten Patienten muß insbesondere in den Klinischen Fächern wiederhergestellt werden. Für die in Aussicht genommenen außeruniversitären Ausbildungsstätten ist wie für die universitären Ausbildungsstätten sicherzustellen, daß sie die ärztliche Ausbildung nach der erforderlichen Qualitätsstandards durchführen und daß die Ausbildung von in dem jeweiligen Fach wissenschaftlich und didaktisch ausreichend qualifizierten Dozenten durchgeführt wird. Der Unterricht an außeruniversitären Ausbildungsstätten muß unter der Verantwortung der zuständigen Medizinischen Fakultäten erfolgen.
  • Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer bundeseinheitlichen Ausbildung zum Arzt ist den Medizinischen Fakultäten eine weitgehende Gestaltungsfreiheit bei der Organisation der Lehre und der Prüfung zuzugestehen. Das bisherige anonyme Prüfungsverfahren (Antwort-Wahl-Verfahren) hat das Lernverhalten der Studierenden negativ beeinflußt. Deshalb muß zumindest der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vollständig an die Hochschulen delegiert werden. Hierbei kann das IMPP den Medizinischen Fakultäten bei der Erstellung von Prüfungsfragen Hilfestellung leisten. Weiterhin lassen schriftlich vorgegebene Fallstudien die Prüfung von ärztlichen Fähigkeiten, Kenntnissen und Fertigkeiten nur in begrenztem Umfang zu. Sie müssen daher durch reale Fallstudien ersetzt werden.
  • Der dringend erforderliche intensive Unterricht in Kleingruppen im klinischen und poliklinischen Bereich auf der Basis der weiterhin unverzichtbaren systematischen Unterweisung (Hauptvorlesung) muß hinsichtlich der personellen und räumlichen Möglichkeiten gesichert werden. Dies gilt auch für die theoretischen Fächer.
  • Da die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Ausbildung in den einzelnen Fakultäten sehr unterschiedlich sein können, sind die vorgesehenen Grenzen für die Abweichungen von den vorgegebenen Unterrichtsveranstaltungen unzureichend und müssen deutlich erweitert werden. Gleichzeitig muß die rechnerische Grundlage für das Austauschverfahren zwischen verschiedenen Unterrichtsformen revidiert werden (Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren).
  • Jedes Fach muß im Laufe des Studiums mindestens einmal mündlich-praktisch geprüft und benotet werden. Kollegialprüfungen sind abzuschaffen und jedes geprüfte Fach muß eine Prüfungsnote ausweisen, d. h. gemeinsame Noten sollten entfallen. Die Prüfungskommission sollte folgende Zusammensetzung haben: 1 Prüfer, 1 Beisitzer, maximal 4 Studierende.
  • Die AWMF hält einen Arzt im Praktikum (AiP) erst dann für entbehrlich, wenn die erforderlichen ärztlichen Fähigkeiten, Fertigkeiten, exemplarische Erfahrungen und spezifisches ärztliches Verhalten während der Ausbildung vermittelt werden. Bis dahin muß sichergestellt werden, daß auch die theoretischen und klinisch-theoretischen Institutionen der Medizinischen Fakultäten als Ausbildungsstätten für die Tätigkeit als AiP offenstehen.
  • Die der derzeitigen Kapazitätsverordnung zugrundeliegenden Berechnungsmodalitäten lassen eine qualifizierte Ausbildung zum Arzt (Vergleiche "Grundsätzliche Standpunkte") nicht zu. Sie müssen daher korrigiert werden. Dabei darf nicht über einen Personalabbau die Forschungsfähigkeit der Medizin gefährdet werden.
  • In der Übergangsphase von der jetzt gültigen Approbationsordnung für Ärzte zu der neuen AOÄ müssen den Medizinischen Fakultäten größere Freiräume in der Umsetzung der neuen AOÄ und verringerte Aufnahmekapazitäten zugebilligt werden.

Die AWMF bietet an, den Sachverstand der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften bei der notwendigen Überarbeitung der BÄO, der AOÄ und der Kapazitätsverordnung einzubringen.

Anhang:

Spektrum der theoretischen, klinisch-theoretischen und klinischen Fächer für das Curriculum (alphabetische Reihenfolge)

  • Allgemeinmedizin
  • Anatomie
  • Anästhesiologie
  • Arbeitsmedizin
  • Augenheilkunde
  • Biochemie / Molekularbiologie
  • Chirurgie
  • Diagnostische Radiologie
  • Frauenheilkunde und Geburtshilfe
  • Geschichte der Medizin
  • Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde
  • Haut- und Geschlechtskrankheiten
  • Humangenetik
  • Hygiene und Umweltmedizin
  • Immunologie
  • Innere Medizin
  • Kinderheilkunde
  • Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
  • Klinische Chemie / Laboratoriumsmedizin
  • Medizinische Informatik, Biometrie und Epidemiologie
  • Medizinische Psychologie
  • Medizinische Soziologie
  • Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie
  • Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
  • Neurochirurgie
  • Neurologie
  • Nuklearmedizin
  • Öffentliches Gesundheitswesen
  • Orthopädie
  • Pathobiochemie / Pathophysiologie
  • Pathologie
  • Pharmakologie und Toxikologie / Klinische Pharmakologie
  • Physikalische Therapie und Rehabilitation
  • Physiologie
  • Psychiatrie und Psychotherapie
  • Psychosomatik und Psychotherapie
  • Rechtsmedizin
  • Sozialmedizin
  • Sportmedizin (sofern von der Hochschule angeboten)
  • Strahlentherapie
  • Transfusionsmedizin
  • Urologie
  • sowie andere Bereiche, soweit sie von der Hochschule angeboten werden (z.B. andere Fächer der Weiterbildungsordnung).

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