Hochschulambulanzen können ihr Leistungsspektrum ausweiten
- 19. September 2012
- Sozialgerichte stärken die Wirtschaftlichkeit und Wissenschaftsfreiheit von Hochschulambulanzen
Nach § 117 Abs. 1 SGB V ist der Zulassungsausschuss verpflichtet, auf Verlangen von Hochschulen die Ambulanzen, Institute und Abteilungen der Hochschulkliniken (Hochschulambulanzen) zur ambulanten ärztlichen Behandlung der Versicherten zu ermächtigen. Die Ermächtigung ist dabei so zu gestalten, dass die jeweiligen Hochschulambulanzen die Untersuchung und Behandlung der Versicherten in dem für Forschung und Lehre erforderlichen Umfang durchführen können.
Das Sozialgericht Aachen hatte bereits mit seinem Urteil vom 05.11.2010 - S 7 KA 2/08 - den Rechtsanspruch von Hochschulambulanzen auf eine für Forschung und Lehre ausreichende Ausstattung und ausreichende Finanzierung erheblich gestärkt.
Vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen haben sich die Beteiligten des Rechtsstreits nun auf eine Vergleichsregelung verständigt. Danach wurde die dem Universitätsklinikum zugestandene Fallzahl in angemessener Weise angehoben, so dass nunmehr gewährleistet ist, dass die Hochschulambulanz Untersuchungen und Behandlungen der Versicherten in dem für Forschung und Lehre erforderlichen Umfang durchführen kann.
Der Vergleich vor dem Nordrhein-Westfälischen Landessozialgericht - L 11 KA 1/11 - stärkt die Rechtsposition der Hochschulambulanzen im Zusammenhang mit den Ermächtigungen nach § 117 Abs. 1 SGB V ganz erheblich.
Den Bericht von Dr. A. Wienke zu den Gerichtsverfahren finden Sie in vollem Wortlaut in den GMS Mitteilungen aus der AWMF
als HTML-Version: http://www.egms.de/de/journals/awmf/2012-9/awmf000264.shtml
als PDF-Version: http://www.egms.de/pdf/journals/awmf/2012-9/awmf000264.pdf